Invalidität bedeutet den dauerhaften Verlust der geistigen oder körperlichen Kräfte, welche zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall oder durch Krankheit hervorgerufen wird.
Laut Gesetzgeber steht die Invalidenrente (heute besser bekannt als Erwerbsunfähigkeitsrente) jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Person zu, welche vor dem Eintritt des regulären Rentenalters durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, durch reguläre Arbeit ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Leider ist es heute gar nicht mehr so einfach eine solche Rente zu beziehen, weil der Gesetzgeber nach einer sogenannten Rentenreform den Zugang zu dieser Rente erheblich erschwerte. War es noch vor wenigen Jahren möglich, diese Rente zu beziehen, wenn man aufgrund von Berufskrankheiten berufsunfähig wurde, so ist dieses nur Recht nur noch Personen vorbehalten, welche vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Für alle später Geborenen wurde der Zugang erheblich erschwert. Wer zum Beispiel durch eine Allergie seinen Beruf heute nicht mehr ausüben kann, der wird zwar berufsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Der Gesetzgeber nimmt sich hier ein spezielles Verweisungsrecht heraus, welches ihm ermöglicht, den betroffenen auf einen anderen Beruf umzuschulen. Solange die körperliche oder geistige Beeinträchtigung nicht so weit geht das täglich weniger als 3 Stunden gearbeitet werden kann, solange besteht kein Anspruch auf die volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Wer weniger als 6 aber mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kann, dem steht nur eine verminderte Rente zu.
Durch diese gesetzlichen Regelungen ist für viele der Zugang zur Invalidenrente versperrt, da sie lediglich berufsunfähig geworden sind. Um diesen Nachteil auszugleichen, besteht dann nur die Möglichkeit über eine private Absicherung.
Gründe für die Reform der Invalidenrente
Nach Informationen zur Invalidenrente auf seniorenbedarf.info beruft sich der Gesetzgeber bei der oben bereits angesprochenen Reform darauf, dass die Berufsunfähigkeit eine Umschulung nicht verhindert, die wiederum die Erwerbsfähigkeit erhalten kann. Eine Invalidenrente in vollem Umfang stände einem daher nur dann zu, wenn man innerhalb einer 5-Tage-Woche aufgrund der geistigen oder körperlichen Beschwerden weniger als drei Stunden pro Tag fähig ist, zu arbeiten.