Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer die Mitteilung einer Lohnkürzung erhalten. Damit solch eine wirksam ist, darf sie nur unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien überhaupt ausgesprochen werden.
Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten nicht einfach willkürlich den Lohn kürzen. Prinzipiell gilt, dass der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn gezahlt werden muss. Manchmal versuchen Arbeitgeber – vor allem in kleinen Unternehmen – wirtschaftliche Probleme als Grund von einer Lohnkürzung zu nennen. Auch wenn dies der Wahrheit entsprechen sollte, stellt dies natürlich keinen hinnehmbaren Grund dar und der Lohn muss voll weiter bezahlt werden. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Arbeitnehmer auf eine Lohnkürzung verständlich reagiert und ihr zugestimmt haben. So konnte schon manch Betrieb wirtschaftlichen Problemen entgegen lenken und die Arbeitnehmer durften sich später über eine Nachzahlung freuen.
Prinzipiell gilt aber, dass man, falls sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt fühlt, auch gegen eine Lohnkürzung vorgehen kann. Hierzu ist meist die Hilfe eines Rechtsanwalts nötig, um gegebenenfalls vor das Arbeitsgericht zu ziehen.
Die Mitteilung über eine Lohnkürzung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und der Grund für jene muss auch angegeben werden. Der Rechtsbeistand ist in der Regel in der Lage, schon nach einer kurzen Begutachtung festzustellen, ob es sich lohnt, einen Prozess anzustreben.
Gerade in großen Unternehmen kommen des Öfteren Lohnkürzungen vor. So müssen die Unternehmen in wirtschaftlich schlechten Positionen oft entscheiden, ob sie lieber Personal entlassen oder solidarisch den Lohn kürzen, um die Existenz aufrechtzuerhalten. Dem Staat kommen solche Lohnkürzungen manchmal zugute. Durch die Einsparung an Gehältern bei vielen Lohnkürzungen, können neue Arbeitsplätze finanziert werden. Was für den Arbeitnehmer dann als ungerecht erscheinen mag bringt dem Unternehmen neue Arbeitskräfte.