Während in Deutschland nur wenige Manager in führenden Positionen eine D-O-Versicherung (“D O” steht dabei für “Directors & Officers”) besitzen, sieht dies im angelsächsischen Raum ganz anders aus. Hier stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass Unternehmen ihre Führungskräfte mit einer solchen Vermögensschadenversicherung vor Haftungsansprüchen schützen, die von verschiedenen Seiten gegen sie geltend gemacht werden können.
Schutz im Außenverhältnis
Jeder, der als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied tätig ist oder eine ähnlich verantwortungsvolle Stelle bekleidet, kann für Fehlentscheidungen persönlich haftbar gemacht werden. Die D-O-Police, die auch als Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung bezeichnet wird, deckt selbstverständlich keine Fälle ab, bei denen es sich um Straftaten, wie zum Beispiel Untreue, handelt. Vielmehr kommt sie für negative Konsequenzen aus Handlungen des Managers auf, die er im (vermeintlichen) Interesse des Unternehmens ausgeführt hat. Haftungsansprüche können zum Beispiel von Banken geltend gemacht werden, um den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, der durch unvollständige Informationen verursacht wurde, weil sie zu einer nachteiligen Kreditbewilligung geführt haben.
Schutz im Innenverhältnis
Wesentlich häufiger werden allerdings D-O-Versicherungen in Anspruch genommen, weil Anteilseigner Schadenersatz von Führungskräften fordern. Dabei können solche Ausgleichsforderungen bereits geltend gemacht werden, wenn bei einer Ausschreibung für einen Lieferanten nicht das vorteilhafteste Angebot ausgewählt wurde. Genauso können Manager für strategische Fehlentscheidungen, zum Beispiel hinsichtlich des Kaufs von unrentablen Beteiligungen, in Regress genommen werden.
Leistungsumfang der Vermögensschadenversicherung
Grundsätzlich haftet der Manager bei berechtigten Schadensersatzansprüchen mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe. Eine D-O-Versicherung übernimmt diesen Ausgleich, versucht jedoch zuvor meist, die Ansprüche in einem Gerichtsverfahren abzuwenden.