Im Allgemeinen gehören die anfallenden Fahrtkosten zu den Weiterbildungskosten. Aus diesem Grunde wird ein Teil dieser Kosten übernommen. Die Höhe und das Ausmaß der übernommenen Kosten sind jedoch abhängig von dem benutzten Verkehrsmittel.
Die übernommenen Fahrten
Von den meisten Arbeitgebern werden die Kosten für Pendelfahrten getragen. Das sind die anfallenden Kosten zwischen Wohnort und Bildungsstätte, sofern eine Weiterbildung für die berufliche Qualifikation und Laufbahn notwendig ist. Wenn es aufgrund von firmentechnischen Anlässen nötig ist, die Unterbringung eines Mitarbeiters auswärts zu gewährleisten, ist der Betrieb dazu verpflichtet, die Kosten für die An- und Abreise zu zahlen sowie für die Fahrtkostenrückerstattung bei einer monatlichen Heimfahrt zu der Familie zu sorgen.
Die Abrechnung von Fahrtkosten
Fahrtkostenrückerstattung ist an eine bestimmte Höchstgrenze gebunden. Werden öffentliche, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel genutzt, so wird der anfallende Betrag in voller Höhe erstattet. Wenn aber keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden, wird lediglich eine Wegstreckenentschädigung für die Fahrt mit dem eigenen Auto gezahlt. Diese Entschädigung beläuft sich auf 20 Cent pro gefahrenem Kilometer, kann aber eine tägliche Höchstgrenze von 130 Euro sowie die monatliche Maximum von 476 Euro nicht überschreiten.
Die Kosten für die An- und Abreise werden mit der Wegstreckenentschädigung abgerechnet. So beträgt auch hier der erstattete Betrag 20 Cent pro Kilometer. Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel für die monatliche Heimfahrt zur Familie genutzt wird, so werden monatlich maximal 130 Euro zurückerstattet.
Formalitäten
Um die Fahrkosten zu erhalten, ist es wichtig alle Unterlagen aufzubewahren und ordentlich zu dokumentieren. So sollten die Bahntickets, Tankstellenquittungen aufbewahrt und Fahrtenbücher geführt werden.