Der Verlust des Arbeitsplatzes wird einigen Arbeitnehmern durch die Zahlung einer Abfindung versüßt. Ihre Höhe wird immer individuell vereinbart. Als Faustregel gilt ein halbes bis ein ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wichtiger ist für viele Arbeitnehmer jedoch die Frage: Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine fristgerechte Kündigung schützt die Abfindung
Manchmal sind Abfindungen betriebsüblich oder im Tarifvertrag vereinbart. Meistens hat ihre Zahlung jedoch diesen Grund: Langjährige Mitarbeiter sind nicht leicht zu kündigen. Ihnen steht der Weg zum Arbeitsgericht offen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Deshalb setzen Arbeitgeber gerne Abfindungen ein, um ihre Umstrukturierungsmaßnahmen zügig und problemlos durchziehen zu können. Entgegen der landläufigen Meinung hat das für den Arbeitnehmer nicht automatisch den Verlust seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zur Folge. Entscheidend dafür ist allein die Kündigungsart. Liegt eine ordentliche Kündigung von Arbeitergeberseite vor, bleibt die Abfindung vom Arbeitsamt bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt. Eine ordentliche Kündigung bedeutet: Die gesetzliche Kündigungsfrist wurde eingehalten.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Geht die Arbeit durch die Kündigung des Arbeitnehmers verloren, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Regel gilt ebenfalls, wenn in einem Aufhebungsvertrag ein vorzeitiger Kündigungstermin festgelegt wurde. Ruhen bedeutet nicht, dass der Anspruch verloren geht. Der Zahlungsbeginn wird nur auf einen durch das Amt zu bestimmenden Termin verschoben. Immer aber bleibt Ihnen ein Teil Ihrer Abfindung erhalten. Maximal 60 Prozent werden in die Berechnungen einbezogen. Alter, soziale Situation und Dauer der Betriebszugehörigkeit spielen dabei eine Rolle. Möchten Sie eine Anrechnung vermeiden, müssen Sie nur eine Regel beachten: Bestehen Sie trotz Abfindung auf einer fristgerechten Kündigung durch die Arbeitgeberseite.
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