In Kleinanzeigen, auf Automobilportalen oder beim Gebrauchtwagenhändler um die Ecke liest man es oft: Mehrwertsteuer ausweisbar. Die meisten privaten Verbraucher können damit jedoch wenig bis gar nichts anfragen, weil sie es gewohnt sind, in der Werbung und im Einzelhandel immer den Endpreis – inklusive der Mehrwertsteuer – genannt zu bekommen.
Privatverbraucher oder gewerbliches Angebot?
Angebote, in denen explizit darauf hingewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer ausweisbar ist, richten sich nicht nur an Privatverbraucher sondern auch an gewerbliche Verbraucher. Das heißt, der Zusatz Mehrwertsteuer ausweisbar ist ein Unterscheidungsmerkmal bei gewerblichen und privaten Anzeigen.
Wird beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler darauf hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug die Mehrwertsteuer ausweisbar ist, dann hat das für (gewerbliche) Kunden grundsätzlich zwei Bedeutungen: Zum einen signalisiert dieser Zusatz, dass das Unternehmen bei seinen Jahresumsätzen eine solche Größenordnung erreicht hat, dass es zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 Euro, sogenannte Kleinstunternehmen, können sich von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Das heißt, sie sind weder zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, noch dürfen sie selbst Mehrwertsteuer auf ihre Dienstleistungen und Produkte erheben. Im Gegenzug bekommen sie auch keine Umsatzsteuerrückerstattung. Unternehmen mit mehr 17.501 Euro und mehr Jahresumsatz sind dagegen zur Umsatzsteuerabgabe verpflichtet.
Zum anderen bedeutet dieser Hinweis, dass es sich hierbei um ein gewerbliches Angebot handelt. Damit räumt der Verkäufer dem gewerblichen Käufer alle Gewährleistungsrechte und Garantien ein, die ein gewerbliches Unternehmen sonst nur privaten Verbrauchern gegenüber einräumt. Fehlt an dem Auto der Hinweis Mehrwertsteuer ausweisbar, dann kann der gewerbliche Käufer keine Vorsteuer auf den Kauf des Fahrzeugs geltend machen.
Finanzielle Folgen
Für einen Privatkäufer und einen Unternehmenskunden, der nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, hat das Vorhandensein oder Fehlen des Zusatzes Mehrwertsteuer ausweisbar keine finanziellen Folgen.
Unternehmenskunden, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind beim Fehlen des Hinweises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das heißt, bei der nächsten Umsatzsteuererklärung kann die Mehrwertsteuer auf das Fahrzeug nicht abgezogen werden. Stattdessen findet sich der volle Betrag netto auf der Kostenseite der Bilanz bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wieder.
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