Das Kindergeld ist meist ein wichtiger Zuschuss für den Lebensunterhalt. Bis ein Kind 18 Jahre alt ist, wird das Kindergeld nach Beantragung gezahlt, ohne den Antrag erneuern zu müssen. Ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr kann die Kindergeldzahlung weiter erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Werbungskosten können maßgeblich sein
Jeder Jugendliche, der jünger als 25 Jahre ist und jährlich mehr als den Grundfreibetrag verdient, kann Werbungskosten geltend machen, sofern er arbeiten geht. Befindet er sich noch in der Erst – Ausbildung, steht ihm das Kindergeld in jedem Fall weiterhin zu – unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen. Ausgeschlossen von dieser Regelung ist lediglich ein Abitur oder auch ein Fachabitur. Ansonsten gilt für Jugendliche jährlich ein Grundfreibetrag von derzeit 8004 Euro. Wird dieser Betrag jedoch überschritten, können Werbungskosten geltend gemacht werden, welche dann das Jahreseinkommen im Nachhinein reduzieren. Damit könnte der Verdienst wieder unter dem Grundfreibetrag liegen und somit den Kindergeldbezug verlängern.
Was zählt zu den Werbungskosten
Unter Werbungskosten fallen Fahrten zum Arbeitsplatz, zu Ausbildungsorten und zu Lerngruppen. Bei der Fahrt zum Arbeitsplatz wird jedoch lediglich Hin – oder Rückweg nach Kilometern mit einem Pauschalbetrag berechnet, die Fahrt zu Ausbildungsorten und Lerngruppen kann im Gegensatz dazu als Hin – und Rückfahrt abgerechnet werden. Des Weiteren zählen Studiengebühren und benötigte Arbeitsmittel, genau wie Beiträge einer Mitgliedschaft in einem Verband oder einer Gewerkschaft zu den Werbungskosten. Ebenso können Kosten für einen Umzug, Fortbildungen, Bewerbungen oder die Führung eines Kontos als Werbungskosten angerechnet werden. Fast alle der genannten Aufwendungen müssen allerdings durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.