Wenn Auszubildende ihre Ausbildung fernab des Elternhauses absolvieren, reicht die Ausbildungsvergütung trotz Taschengeld von den Eltern oftmals nicht für den Lebensunterhalt aus. In diesem Fall greift der Staat mit der Bundesausbildungsbeihilfe (offiziell Berufsausbildungsbeihilfe genannt) unter die Arme. Diese Beihilfe stellt einen Zuschuss dar, den die Empfänger nicht zurückzahlen müssen. Wer momentan eine Ausbildungsstelle sucht, informiert sich bestenfalls vorab über diese Möglichkeit. Zudem interessiert, inwieweit junge Menschen überhaupt Unterstützung brauchen: Zwischen den Ausbildungsberufen und -orten existieren zwischen enorme Unterschiede in Sachen Azubi-Gehalt.
Die Voraussetzungen
Es muss sich um eine staatlich anerkannte betriebliche oder außerbetriebliche Schulausbildung handeln und die Auszubildenden dürfen nicht mehr bei den Eltern wohnen. Zudem müssen sie insgesamt für den Hin- und Rückweg vom Wohnsitz der Eltern bis zur Ausbildungsstätte mehr als zwei Stunden Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen. Ansonsten geht der Staat auch bei Kindern mit eigener Wohnung davon aus, dass sie theoretisch weiter zu Hause leben könnten. Eine Ausnahme gibt es für Volljährige, Auszubildende mit Kind und Verheiratete.
Ermittlung des Förderbetrags
Zuerst berechnet die Bundesagentur für Arbeit den finanziellen Bedarf, der sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Dazu gehören ein Grundbedarf, eine Pauschale für die Miete und bei einer höheren Miete ein möglicher Zuschlag. Zudem bezahlt der Staat die konkreten Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung, Betriebsstätte und Berufsschule sowie eine monatliche Familienheimfahrt bei einer auswärtigen Unterbringung. Auf diesen Gesamtbedarf rechnet die Bundesagentur das Einkommen des Auszubildenden sowie der Eltern an, wobei es Freibeträge gibt.
Der Antrag
Den Antrag erhalten Auszubildende bei der Bundesagentur für Arbeit. Diesen sollten sie akribisch ausfüllen und die erforderlichen Nachweise hinzufügen, zum Beispiel die Einkommensnachweise. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich nicht über die komplette Ausbildungsdauer, nach 18 Monaten müssen Azubis erneut einen Antrag stellen.
Bild: Bigstockphoto.com / kaarsten