Die Mehrwertsteuer ist ein Thema, mit welchem sich alle Selbständigen auseinandersetzen müssen. Doch in welchen Fällen und auf welche Art muss diese auf Rechnungen ausgewiesen werden?
Nicht jeder ist mehrwertsteuerpflichtig
Laut Steuerrecht ist ein Unternehmer verpflichtet, Steuern auf alle generierten Umsätze zu erheben und diese auf erstellten Rechnungen auszuweisen. Dabei ist es unerheblich, ob die Selbständigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeführt wird. Das Umsatzsteuergesetz benennt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel: Kleinunternehmer mit Jahresumsätzen von bis zu 17500 Euro können sich von der Mehrwertsteuerpflicht befreien lassen. Dasselbe gilt für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Heilberufe oder die meisten Bildungsdienstleistungen. Von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen müssen (und dürfen) diese nicht erheben.
Rechnungen richtig erstellen
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer müssen den korrekten Steuersatz auf jeder Rechnung ausweisen. Die Aufteilung von Nettobetrag und erhobener Steuer muss dabei für den Rechnungsempfänger klar ersichtlich sein. Dabei muss der Nettobetrag jedoch nicht explizit genannt werden. Statt dessen kann nach Nennung des Gesamtbetrags ein Zusatz wie “enthält xx,xx Euro Umsatzsteuer (19%)” eingefügt werden. Falls keine Mehrwertsteuer erhoben werden muss, sollte die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten. Dieser könnte etwa lauten: “Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.”
Kein Vorsteuerabzug ohne Ausweis der Umsatzsteuer
Unternehmen können gezahlte Steuern auf eingekaufte Waren erstattet bekommen. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen selbst Umsatzsteuern erhebt. Die zu erstattende Vorsteuer muss außerdem auf den betreffenden Rechnungen ausgewiesen sein. Dies kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass Rechnungen von Kleinunternehmern nicht gern gesehen werden, da hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
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