Eine Bürgschaft setzt voraus, dass sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Der Gläubiger sichert sich somit für die Erfüllung der Verbindlichkeit ab, falls der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Bürgschaft sind im bürgerlichen Gesetzbuch unter Paragraph 765 ff. geregelt.
Schriftform der Bürgschaft
Die Bekundung der Bürgschaft muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, damit sie Gültigkeit erlangt. Die Schriftform muss die Benennung der Hauptschuld enthalten, sowie den genauen Bürgschaftsbetrag und die näheren Angaben des Gläubigers. Ferner muss eine schriftliche Bürgschaft die Personalien des Bürgern und des Hauptschuldners enthalten. Der Zusatz, dass die im Falle einer Kündigung oder Rechtsverfolgen entstehenden Kosten ebenfalls getragen werden, komplettieren die rechtmäßige Bürgschaft. Vollmachten, die zur Erstellung einer Bürgschaft berechtigen, sind nach Paragraph 167 BGB fprmbedürftig und unterliegen eigenen formalen Anforderungen. Voll-Kaufleute dürfen auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für sie eine Handelsgeschäft ist, denn er haftet selbstschuldnerisch. Eine solche durch Kaufleute ausgesprochene Bürgschaft kann bereits ohne Vorausklage geltend gemacht werden.
Rechtliche Grundlagen
Eine formal korrekte Bürgschaft enthält also in der Regel die Adressaten des Bürgen, des Hauptschuldners und des Gläubigers, eine Erklärung des Bürgen über die Übernahme der Bürgschaft und eine genaue Bezeichnung, für welchen Betrag genau gebürgt wird. Ein entsprechender Hinweis auf die jeweiligen Gesetzesgrundlagen des BGB mit Verweis auf die Paragraphen sollte ebenfalls enthalten sein. In der Regel bürgen Familienangehörigen des Hauptschuldners für Kredite vor Banken und Kreditinstituten. Auch eine Bürgschaft einer Bank für den Hauptschuldner vor einem Vermieter, also eine Mietbürgschaft, kommt häufig vor. Das Ende der Bürgschaftsverpflichtung ist erreicht, wenn die Hauptschuld getilgt ist, der Gläubiger verzichtet, oder der Bürge in Anspruch genommen wird. Ein Kündigungsrecht existiert zumindest bei befristeten Bürgschaften nicht, denn dann wäre die Zielsetzung der Sicherheiten-Schaffung nicht mehr gegeben.
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