Das Kindergeld dient dem Unterhalt des Kindes und unterstützt damit die elterliche Fürsorge. Es ist steuerfrei und wird als staatliche Leistung meist an die Eltern gezahlt, um den existentiellen Bedarf an Nahrung, Kleidung und so weiter für das Kind zu sichern. Aber auch für Bildung und Erziehung kann das Kindergeld eingesetzt werden. Somit wird auch Kindergeld noch für junge Erwachsene bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren gezahlt, die sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden.
Kindergeld gibt es nur bei entsprechender Antragstellung
Um an diese staatliche Unterstützung zu gelangen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dabei kann das Kindergeld auch rückwirkend geltend gemacht werden. Entsprechende Antragsformulare gibt es bei den Familienkassen, denn nach folgender Gesetzmäßigkeit, Paragraf 67 EStG, muss das Kindergeld schriftlich beantragt werden. Dies gilt auch, wenn es rückwirkend gezahlt werden soll. Antrag stellen können die Erziehungsberechtigten sowie das Kind selbst, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Fristen rund ums Kindergeld
Das Kindergeld wird für den Zeitraum gezahlt, für den es benötigt wird. Egal ob es sich um einen Monat oder 18 Jahre handelt, das gilt auch rückwirkend. Demnach kann ein Berechtigter das Kindergeld beispielsweise für das erste Ausbildungsjahr noch rückwirkend beantragen, auch wenn der Antrag erst im zweiten Jahr gestellt worden ist. Dabei kann das Kindergeld sogar bis zu vier zurückliegenden Jahren rückerstattet werden. Die Bearbeitungsdauer von der schriftlichen Antragstellung bis zur ersten Zahlung des Kindergeldes beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Wochen.
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