Ein Arbeitnehmer hat über viele Jahre an einem bestimmten Platz im Betrieb seine Arbeit verrichtet. Von einem Tag auf den anderen wird er an einen anderen Platz versetzt und sein Gehalt wird spürbar gekürzt.
Ist das Verhalten des Arbeitgebers rechtmäßig?
Normalerweise sind Gehaltskürzungen nicht zulässig, es sei denn, der Arbeitnehmer hat in seinem bestehenden Arbeitsvertrag seine Einwilligung dazugegeben. Selbst wenn der Arbeitgeber die Versetzung mit angeblich schlechter Arbeitsleistung des Mitarbeiters begründet, besteht kein Recht zu einer Gehaltskürzung.
Was ist daher vom Arbeitgeber her zu tun?
Will der Arbeitgeber unbedingt eine Gehaltskürzung durchsetzen, kann er dies nur über eine Änderungskündigung versuchen. Das bedeutet, er muss dem Arbeitnehmer betriebsbedingt den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen und ihm gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit geringerem Gehalt anbieten.
Wie soll der Arbeitnehmer reagieren?
Der Arbeitnehmer sollte sich unbedingt an den für ihn zuständigen Betriebsrat wenden, der klären muss, ob in diesem Fall das Kündigungsschutzrecht angewendet werden kann. Darüber hinaus ist die Einschaltung eines Anwaltes zu empfehlen, der bei der weiteren Instanz Arbeitsgericht behilflich sein kann. Im Raum Ludwigshafen finden Sie unter www.stemmermann.org eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Die Kündigung und den Änderungsvertrag kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage anfechten. Sollte der Arbeitnehmer keine wichtigen innerbetrieblichen Gründe für die Gehaltskürzung und die Versetzung nachweisen können, bestehen für den Arbeitnehmer gute Chancen auf Zurückweisung der Änderungskündigung. Die einzige Ausnahme wäre, wenn sich der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Gehaltskürzung vorbehalten hätte. Dies müsste dann aber über die gleichzeitige Reduzierung der Arbeitsstunden oder die Streichung eventueller Zuschläge Anwendung finden. Die Kürzung des Gehalts darf jedoch keinesfalls die Höhe von 25 % überschreiten.
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