Negativzinsen bei vielen Banken und wachsende Unsicherheit bringen viele Menschen auf die Idee, Bargeld, Edelmetalle und andere Wertgegenstände zu Hause aufzubewahren. Damit spart man zwar Aufbewahrungsentgelte und Miete für ein Bankschließfach, setzt die Wertgegenstände aber Risiken aus. Versicherungsschutz über eine Hausratversicherung ist zwar gegeben, abhängig von der Aufbewahrung gelten aber Entschädigungsgrenzen. Die folgenden Informationen beziehen sich auf marktübliche Verträge. Da sich die Deckungskonzepte der einzelnen Anbieter (und sogar die Produkte beim selben Versicherungsunternehmen) stark unterscheiden, werfen Sie bitte einen Blick in Ihren Versicherungsschein oder fragen Sie Versicherer bzw. Vermittler, was in Ihrem Vertrag gilt.
Zusammenspiel aus absoluter und prozentualer Entschädigungsgrenze
Für Wertsachen gibt es in den meisten Hausratversicherungen absolute Entschädigungsgrenzen in Euro, zum Beispiel 1.500 Euro für Bargeld und 20.000 Euro für Schmuck. Sie gelten für Wertsachen, die nicht besonders gesichert sind. Sie können auch gegen Mehrbeitrag nicht erhöht werden.
Außerdem gibt es eine weitere Entschädigungsgrenze in Prozent der Versicherungssumme. Diese greift unabhängig vom Verschluss und kann gegen einen Zuschlag angehoben werden. Viele Versicherer machen das vom Vorhandensein von Sicherungseinrichtungen abhängig. Eine mechanische Sicherung (Verriegelungen für Türen und Fenster, Gitter, einbruchhemmende Verglasung) ist dabei wichtiger als eine Einbruchmeldeanlage (EMA), die einen Einbruch zwar meldet, letztendlich aber nicht verhindert. Üblich sind zum Beispiel 20 % der Gesamtversicherungssumme. In einer Hausratversicherung, die nur auf der Wohnfläche basiert und keine Versicherungssumme kennt, wird die prozentuale Entschädigungsgrenze durch eine weitere absolute Grenze ersetzt, zum Beispiel 50.000 Euro.
In einem Hausrat von 80.000 Euro sind also bei 20 % Entschädigungsgrenze Wertsachen bis zu 16.000 Euro versichert. Für Wertsteigerungen gibt es meist eine Vorsorge von 10 %, sodass die Höchstentschädigung für Wertsachen 17.600 Euro beträgt – es sei denn, die Wertsachen befinden sich außerhalb eines Wertbehältnisses und fallen deshalb unter eine niedrigere Grenze.
Zwar denkt man bei Wertsachen zunächst an einen Schaden durch Einbruch, aber die Begrenzungen gelten für alle Gefahren, also zum Beispiel auch, wenn Bargeld verbrennt.
Unverschlossene Wertsachen und einfacher Verschluss
Aktuelle Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung unterscheiden nicht zwischen unverschlossen aufbewahrten Wertsachen und einem einfachen Verschluss. Einfacher Verschluss ist zum Beispiel eine Geldkassette. Sie ist sinnvoll, weil sie den schnellen Griff eines Trickdiebs ins Portemonnaie verhindert und bei hitzebeständiger Ausführung Geldscheine vor dem Verbrennen schützen kann. Versicherungstechnisch bietet sie aber keinen Vorteil, weil ein Einbrecher sie einfach mitnehmen und später in Ruhe aufbrechen wird. Auch der in alten Versicherungsbedingungen besonders behandelte Möbelverschluss (Aufbewahrung in einer abgeschlossenen Schublade oder einem Schrank) hat heute keine Bedeutung mehr – Bargeld, Urkunden, Schmucksachen und Edelmetalle werden bei der Entschädigungsberechnung genauso behandelt, als hätten sie offen auf dem Tisch gelegen.
Voller Versicherungsschutz nur im Wertbehältnis
Die absoluten Entschädigungsgrenzen entfallen nur, wenn Sie Wertsachen in einem Wertschutzschrank aufbewahren. Solange Sie keine erhöhten Entschädigungsgrenzen vereinbaren möchten, genügt dem Hausratversicherer ein Tresor mit einem Mindestgewicht von 200 kg. Leichtere Behältnisse werden toleriert, wenn sie nach Herstellervorschrift fachmännisch in der Wand oder im Boden bündig verankert sind und über eine mehrwandige Tür verfügen. Eine Übersicht von Wertschutzschränken mit dem von den Versicherern gewünschten VdS-Prüfsiegel gibt es online.
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