Seit dem 01. Januar 2013 werden die GEZ – Beiträge bekanntlich bundesweit einheitlich geregelt. Soll heißen: Pro Wohnpartei, also letzlich pro bewohnter Wohnung, wird ein monatlicher Beitrag von 17,89€ fällig, ganz gleich ob sich Rundfunkgeräte darin befinden – solidarisches Finanzierungsmodell wird so etwas genannt.
Und um der Solidarität gerecht zu werden, haben die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten beschlossen, für finanzschwächere Bevölkerungsgruppen, allen voran Schüler, Azubis,Studenten, Sozialhilfeempfänger sowie für behinderte Menschen gewisse Ausnahmeregelungen einzuführen.
Bafög ist meist entscheidend
Um sich als Student von den GEZ- Gebühren befreien zu lassen, sind zwei Fragen entscheidend:
Wird während des Studiums eine eigene Studentenbude bezogen oder bei den Eltern gewohnt?
Wohnt der Student bei den Eltern, so begleichen diese in der Regel die anfallenden GEZ-Gebühren für den gemeinsamen Wohnraum. Wird hingegen eine eigene Wohnung bezogen, so muss der Student für die Gebühren aufkommen. In Wohngemeinschaften, die eine Wohnpartei bilden, muss jedoch nur eine Person die Beiträge entrichten. In der Praxis wird hier der Hauptmieter die Gebühr entrichten, und anteilsmäßig auf die Mieten der übrigen Mitbewohner aufschlagen.
Erhält man während dieser Zeit staatliche Ausbildungsförderung?
Insgesamt 3 Ausbildungsförderungsmodelle haben eine GEZ-Befreiung zur Folge. So müssen klassische BaföG-Empfänger, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Empfänger sowie Personen, die staatliches Ausbildungsgeld erhahlten, keine GEZ-Gebühren zahlen.
In der Praxis erhalten Studenten zu jedem Bewilligungszeitraum (alle 2 Semester) ein gesondertes Schreiben von der Förderstelle, welches man unaufgefordert der GEZ-Zentrale postalisch oder per Fax zukommen lassen sollte.
Gerade die unterbesetzten Bafög-Ämter lassen durch oftmals mehrmonatige Verzögerungen in der Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen mit diesem Schreiben auf sich warten. Doch hier gilt es als Student Ruhe zu bewahren. Denn nachweislich zu viel geleistete GEZ-Beiträge können nachträglich zurückgefordert werden. Vorbeugend sollte man dennoch versuchen, Bafög-Anträge mehrere Wochen vor Fristende zu stellen, um eben auch in Hinblich zur GEZ-Gebühr nicht in Vorleistung gehen zu müssen.
Auch ist dieses Problem in den vergangenen Monaten scheinbar zur GEZ- Zentrale vorgedrungen, da hier einer telefonische Bitte um zeitlichen Aufschub in aller Regel nachgegangen wird.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Studenten nicht prinzipiell durch ihre Immatrikulation an einer Hochschule von den GEZ-Gebühren befreit sind. Erhält der Student jedoch eine staatliche Ausbildungsförderung, ist dies ein Befreiungsgrund.
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