Für die Erhebung des Grundsteuermessbescheides gibt es Gesetze und Verordnungen, auf Grund derer die Finanzbeamten in Deutschland die Grundsteuer in Deutschland anwenden: Das Bewertungsgesetz, das Grundsteuergesetz und die Abgabenordnung.
Für den Grundsteuermessbescheid wird zunächst die Grundsteuer berechnet. Dafür ist der vom Finanzamt berechnete Einheitswert nötig. In einer zweiten Rechnung ist dann noch der Steuermessbetrag je nach Gemeinde erforderlich. In den alten Ländern betragen die Steuermesszahlen zwischen 2,6 Prozent und 3,5 Prozent. Für Grundstücke, die in den neuen Ländern liegen, gilt der Einheitswert des Jahres 1935 in Abhängigkeit von der Gemeinde, in der das Grundstück liegt und beträgt zwischen 5 und 10 Prozent. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt der Steuermessbetrag 6 Prozent.
Der Steuermessbetrag wird von der Gemeinde mit einem individuellen Hebesatz multipliziert, dessen Höhe der Gemeinderat jährlich in den Haushaltssitzungen beschließt. Die Summe aus allem ergibt die Grundsteuer, welche im Grundsteuerbescheid festgehalten wird und demjenigen zugestellt wird, der diese Steuer zahlen muss. Die Grundsteuerfestlegungen gelten in den neuen Ländern nach einem vereinfachten Verfahren.
Die Höhe der Hebesätze kann jede Gemeinde selbstständig bestimmen. Wegen dieser Selbstbestimmung kann die Höhe der jährlich zu zahlenden Grundsteuer je nach Gemeinde oder Stadt stark variieren.Die Grundsteuer wird von den Immobilienbesitzern erhoben und an die Gemeinden gezahlt. Der Steuermessbetrag wird hierzu mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Je nachdem, wie ein Grundstück genutzt wird, wird hierbei für landwirtschaftlich genutzte Flächen die Grundsteuer a und für andere, bebaute Grundstücke die Grundsteuer b angesetzt. Es gibt dabei keine Vorgabe über die Höhe des Hebesatzes.