Eine Arbeitsmarktrente können Menschen beziehen, die aufgrund einer Krankheit oder eine Behinderung darin behindert oder eingeschränkt werden, ihren erlernten Beruf auszuüben. Krankheiten, die eine verminderte Erwerbsfähigkeit auslösen sind, zum Beispiel, Bandscheibenvorfälle, Krebs, aber auch das Burn-Out-Syndrom. Wer berufsunfähig wird, muss gesetzliche Neuerungen beachten, damit ihm keine Nachteile entstehen.
Wer nach dem ersten Januar 1961 geboren ist, erhält seit 2001 nicht mehr die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. An Stelle dieser Rente wird die “Rente wegen Erwerbsminderung” gezahlt. Der Gesetzgeber unterschiedet bei dieser Form der Rente, ob eine volle oder eine teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit. Kann man weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, hat man Anspruch auf die Volle Erwerbsminderungsrente. Ist man in der körperlichen oder seelischen Verfassung drei bis sechs Stunden zu arbeiten, bekommt man die Teilweise Erwerbsminderungsrente.
Menschen, die eine Teilweise Erwerbsminderungsrente bekommen, können rein theoretisch arbeiten und sind sollen deswegen durch das Arbeitsamt in andere Bereiche vermittelt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Friseurin Allergien bekommt und ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Sie könnte auch Verkäuferin werden. Wenn das Arbeitsamt aber bestätigt, dass eine Vermittlung zu schwierig ist, hat der Betroffene Anspruch auf die Arbeitsmarktrente, die der Höhe der Vollen Erwerbsminderungsrente entspricht.
Die Rente aufgrund einer Erwerbsminderung wird meistens nur eine bestimmte Zeitspanne gewährt. Nach Ablauf dieser Rente prüft der Rententräger, ob noch eine Erwerbsminderung besteht. Besteht diese noch, wird die Rente weiter gezahlt. Bei schweren Fällen entfällt diese Überprüfung.
Eine Arbeitsmarktrente sollte man also beantragen, wenn man teilweise berufsunfähig wird.
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