Eine Medikamentenzuzahlung ist mittlerweile durchaus die Regel. Lediglich Kinder und Jugendliche, sofern sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben, sind von einer Medikamentenzuzahlung grundsätzlich befreit.
Wie berechnet sich die Medikamentenzuzahlung
Sofern ein Erwachsener ein verschreibungspflichtiges Medikament durch ein Rezept in der Apotheke ausgehändigt bekommt, werden zehn Prozent der Kosten durch den Patienten selbst getragen, mindestens aber ein Betrag von 5 Euro und höchstens eine Summe von 10 Euro als Medikamentenzuzahlung erwartet. Diese Regelung unterteilt sich in 4 weitere Regeln. Ist ein Medikament günstiger als fünf Euro, zahlt der Versicherte den gesamten Preis selbst. Wird ein Medikament mit 10 Euro ausgewiesen, trägt der Patient davon 5 Euro selbst. Schlägt eine Arznei mit beispielsweise 85 Euro zu Buche, wird dem Patienten die Summe von 8, 50 Euro als Medikamentenzuzahlung angerechnet. Soll ein Medikament hingegen mehr als 100 Euro kosten, muss der Patient grundsätzlich nur 10 Euro dazu bezahlen. Diese Regelungen gelten nicht nur für lokal ansässige Apotheken, sondern im Allgemeinen auch für jede Internet – Apotheke.
Tipp: Bei Uneinigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Krankenkassen kann ein Ombudsmann dabei helfen, den Streit zu schlichten. Weitere Infos dazu unter schlichtungsportal.de.
Ausnahmen dieser Regelungen
Es gilt eine Zuzahlungsgrenze pro Jahr und Patient. Ist ein Patient beispielsweise chronisch krank und benötigt Medikamente, welche über die Zuzahlungsgrenze hinaus angeschafft werden müssen, kann er sich von seiner Krankenkasse die erreichte Grenze bestätigen lassen und bleibt somit von einer weiteren Medikamentenzuzahlung im jeweiligen Jahr verschont. Des Weiteren bieten viele Apotheken schon günstigere Präparate an, welche in der Zusammensetzung und Wirkung dem verordnetem Medikament gleichen, doch durch günstigere Preise wiederum keine Medikamentenzuzahlung benötigen.