Alle Menschen, die sich in der Schweiz aufhalten oder dort arbeiten, müssen sich dort krankenversichern. Von diesem Prinzip gibt es nur wenige Ausnahmen. Die Leistungen der sogenannten Grundversicherung sind fest definiert, ähnlich wie im deutschen Sozialgesetzbuch. Ansonsten gibt es aber erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem Schweizer System der Krankenversicherung.
Grundversicherung darf nicht abgelehnt werden
Für die mehr als fünfzig Anbieter der Grundversicherung besteht ein Kontrahierungszwang. Das heißt, sie dürfen einen Antrag nicht wegen eines zu hohen Risikos, zum Beispiel aufgrund von Vorerkrankungen, ablehnen. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern es handelt sich um ein „Kopfprämie“, wie sie auch unter dem Stichwort Bürgerversicherung in Deutschland immer wieder diskutiert wird. Dabei wird allerdings nach Altersklassen (Kinder, junge Erwachsene bis 25 Jahre, Erwachsene) sowie nach Prämienregionen unterschieden. Die Prämienregionen sind teilweise deckungsgleich mit den Kantonen, große Kantone bestehen aber aus mehreren Prämienregionen. Es gibt die Möglichkeit, mit besonderen Versicherungsmodellen wie Hausarztzentrierung und durch Boni Beitrag zu sparen. Einen Krankenkassenvergleich im Internet gibt es auch für die Schweiz. Obligatorisch ist eine Selbstbeteiligung von 10 % an den Krankheitskosten, gedeckelt durch Maximalbeträge. Eine Differenzierung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung besteht nicht. Eine private Zusatzversicherung ist in der Schweiz aber möglich und auch sinnvoll, weil beispielsweise Zahnbehandlungen von der Grundversicherung regelmäßig nicht abgedeckt sind.
Versicherungspflicht spätestens nach drei Monaten
Wer in die Schweiz zieht und damit zum Aufenthaltler wird, hat drei Monate Zeit, sich um eine Krankenversicherung zu kümmern. Die Frist sollten Sie ernst nehmen, denn die Behörden überwachen die Einhaltung und lassen sich Kopien von Versicherungsschein oder Versichertenkarte zeigen. Die Wahl des Versicherers steht Ihnen frei. Die Versicherungspflicht in der Grundversicherung gilt für jeden, der in der Schweiz entweder lebt oder arbeitet, und zwar auch, wenn die Arbeit weniger als drei Monate dauert. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Rentner, die Altersbezüge ausschließlich aus einem EU-Land oder einem anderen EFTA-Staat beziehen, dürfen sich dort versichern, auch wenn sie Aufenthaltler in der Schweiz sind. Zur Europäischen Freihandelsassoziation EFTA gehören neben der Schweiz noch Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches gilt für Erwerbstätige, die zwar in der Schweiz wohnen, aber im EU/EFTA-Ausland arbeiten, sowie für Studierende, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten und eine anderweitige, gleichwertige Versicherung nachweisen können. Wie in vielen Staaten gibt es zudem Sonderregelungen für Botschaftspersonal und deren Familien. In der Schweiz werden diese Bestimmungen auch für Mitarbeiter der vielen internationalen Organisationen, die dort ansässig sind, angewendet.
Ausländische Versicherungen werden bei Grenzgängern akzeptiert
Wie erwähnt, bezieht sich die Versicherungspflicht in der Schweizer Krankenversicherung auch auf Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz arbeiten. Das gilt aber nicht für Menschen, die in einem Nachbarland leben und als Grenzgänger in die Schweiz pendeln. Bei Ihnen besteht Wahlfreiheit zwischen einer Versicherung im Wohnsitzland oder in der Schweiz. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es in der Schweiz nicht, weder für die deutsche noch für die Schweizer Versicherung. Die Schweizer Krankenversicherung wird für Deutsche oft günstiger sein, wegen der „Kopfprämie“ vor allem bei Einkommen nahe oder oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze. Für eine Behandlung in der Schweiz reicht die Versichertenkarte. Mit dem Formular E 106 besteht ein Leistungsanspruch ohne Beitragszahlung auch gegenüber einer deutschen Krankenkasse.
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