Ein Ehrenamt ist eine freiwillige Tätigkeit, die dem Gemeinwohl dient und im Rahmen eines bürgerschaftlichen Engagements geleistet wird. Ehrenämter gibt es in den Bereichen Sport, Kultur, Erziehung und Bildung, Gesundheit, im sozialen Bereich und im Umwelt- und Naturschutz. Wer ein Ehrenamt ausübt, arbeitet für die Ehre und nicht für Geld. Daher gibt es kein Entgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Dies beinflußt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Handhabung.
Formen der Aufwandsentschädigung
Beim Auslagenersatz kann sich der ehrenamtlich Tätige Aufwendungen erstatten lassen, die im Rahmen seines Ehrenamtes angefallen sind. Vielfach werden beispielsweise Reisekosten von den gemeinnützigen Organisationen bezahlt. Vorsitzende einer gemeinnützigen Organisation, Übungsleiter bzw. Betreuer in mildtätigen Vereinen erhalten Zahlungen als Anerkennung geleisteter Arbeit. Die steuerliche Würdigung dieser Zahlungen ist unterschiedlich.
Steuern und Sozialversicherungen bei Aufwandsentschädigungen
Generell unterliegt der Ersatz von Auslagen oder Reisekosten nicht der Einkommensteuer. Anders ist es mit der Übungsleisterpauschale. Sie ist bis zu einem Betrag von 2100,– EUR steuerfrei und muss dann versteuert werden. Diese Regelung betrifft auch Ausbilder, Erzieher oder Betreuer in gemeinnützigen Organisationen. Wer allerdings bereits Reisekosten steuerfrei erstattet bekommt, dessen Freibetrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag. Beispiel: Ein Übungsleiter erhält 500,– EUR Reisekosten bzw. Spesenersatz, dann kann er lediglich 1600,– EUR Übungsleiterpauschale geltend machen. Ein weiterer Spezialfall ist die Ehrenamtspauschale, die für Vorsitzende oder Kassenwarte in gemeinnützigen Organisationen gilt. Diese ist bis 500,– EUR steuerfrei.
Lassen Sie uns nun untersuchen, inwieweit eine Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegt. Auch hier gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen für die Bereiche Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld etc. Da Tätigkeiten im Rahmen eines Ehrenamtes nicht dem Grunderwerb dienen, wirken sich Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Allgemeinen nicht auf die Sozialversicherung aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um den Ersatz tatsächlich geleisteter Auslagen handelt.
Fazit
Ein Ehrenamt dient nicht dem Grunderwerb. Wer daher Aufwandsentschädigungen aus dem Ehrenamt erhält, zahlt in der Regel keine Sozialversicherung und kann steuerliche Freibeträge nutzen.
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