Als Dienstfahrten werden Fahrten bezeichnet, die für berufliche Zwecke unternommen wurden. Das können Fahrten zum Kunden oder Lieferanten sein, aber auch zur Teilnahme an Tagungen, Messen, Weiterbildungen etc. Dienstfahrten müssen nicht zwangsläufig mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt werden. Genau genommen muss gar kein Pkw in Anspruch genommen werden, denn eine berufliche Fahrt mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird ebenfalls zu den Dienstfahrten gerechnet.
Was ist nun, wenn bei Dienstfahrten mit dem öffentlichen Pkw ein Unfall passiert? Der Arbeitgeber trägt bei Dienstfahrten grundsätzlich die Haftung. Allerdings ist diese Bedingung an mehrere Vorsätze gekoppelt. Erstens muss der Arbeitgeber die Nutzung des eigenen Kfz gebilligt haben. Die Unfallfahrt (bzw. die Teilstrecke) muss mit betrieblichen Zwecken zusammenhängen. Wer auf einen Lehrgang geschickt wird und in der Mittagspause beim Parken einen anderen Wagen touchiert, war nicht im Sinne einer Dienstfahrt unterwegs. Zum Dritten darf der Arbeitnehmer keine besondere Zusatzvergütung für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs erhalten haben. Diese können auf den Schaden angerechnet werden.
Der Arbeitgeber ist von der Haftung bei Dienstfahrten befreit, sofern der Arbeitnehmer lediglich das allgemeine Lebensrisiko eingegangen ist. Das betrifft insbesondere tägliche Fahrten von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte. Des Weiteren muss der Arbeitgeber bei Unfällen nichts bezahlen, wenn der eigene Pkw nur aus Bequemlichkeitsgründen eingesetzt wurde, bzw. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.
Andersherum muss der Arbeitnehmer bei Dienstfahrten mit Dienstwagen haften, wenn der Unfall vorsätzlich oder durch (grob) fahrlässige Handlungen provoziert wurde. Je nach Unfallhergang können die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden.