Eine Rechnung nicht zu bezahlen, ist sicher nicht die feine Art, aber passiert, ist es doch jedem schon einmal, und nicht immer steckt böse Absicht dahinter oder die Unfähigkeit zahlen zu können.
Ein kurzer Brief des Gläubigers ruft dann das Versäumnis schnell wieder auf den Plan, allerdings kann der schon mit einer kleinen Überraschung daherkommen, der allseits beliebten Mahngebühr.
Ist das angemessen?
Das ein Zahlungsversäumnis angemahnt wird, ist verständlich, schließlich möchte jeder zu seinem Geld gelangen, das ihm zusteht. Aber wie viel Gebühren sind akzeptabel und darf ein Gläubiger überhaupt sofort eine Mahngebühr erheben? Nicht jeder Schuldner gerät nämlich automatisch in Verzug, wenn er seine Rechnung nicht bis zu einem bestimmten Datum bezahlt hat, dafür gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen.
Die Voraussetzung eines Zahlungsverzugs
Absolute Voraussetzung für einen Schuldnerverzug ist der Ablauf der sogenannten 30 Tagesfrist oder eine Mahnung und die darauf folgende Nichtleistung. Das heißt aber nicht, dass der Gläubiger bei der Erstmahnung ein Recht auf Kostenerstattung hat. Mahnkostenpauschalen sind laut einer Klausel aus dem Jahre 1984 unzulässig. Erstmahnungen dürfen nicht beliebig mit horrenden Mahngebühren einhergehen. Das ist gesetzlich so festgelegt und Gläubiger, die sich nicht daran halten, handeln entgegen dieser Klausel.
Laut eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 2011 darf ein Gläubiger erst nach dem tatsächlichen Verzug und der Fälligkeit des Schuldners eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 3 Euro verlangen. Höhere Kosten sind unzulässig. Der Schuldner kommt sozusagen erst durch die Nichtleistung der Fälligkeit nach Ausstellung der Erstmahnung in wirklichen Verzug und erst danach kann eine geringe Gebühr erhoben werden.