Wer im Auftrag des Arbeitgebers mit dem Privatwagen fährt, bekommt den Schaden am eigenen Auto nicht automatisch ersetzt. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht vor allem, wenn er die Nutzung des Privatwagens gebilligt hat und die Fahrt betrieblichen Zwecken diente. Je schwerer das Verschulden des Fahrers wiegt, desto geringer kann der Ersatz ausfallen.
Diese Regeln betreffen den Schaden am eigenen Auto. Für Schäden an anderen Verkehrsteilnehmern und für Verletzungen gelten eigene Haftungs- und Versicherungsregeln. Entscheidend sind der Fahrtauftrag, die betriebliche Praxis und der Unfallhergang.
Wann der Arbeitgeber zahlen muss
Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Ersatz für einen Schaden am eigenen Pkw verlangen, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Autos für betriebliche Aufgaben gebilligt hat. Gerichte stützen diesen Anspruch auf § 670 BGB. Das Gesetz regelt den Ersatz notwendiger Ausgaben. Gerichte wenden diese Regel sinngemäß auch auf Schäden am privaten Auto an.
Eine klare Anweisung, für einen Auftrag den Privatwagen zu nehmen, spricht stark für einen Ersatzanspruch. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber ohne das private Fahrzeug selbst ein Auto hätte einsetzen müssen und damit das Unfallrisiko getragen hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 8 AZR 647/09, herangezogen.
Die Fahrt muss einem betrieblichen Zweck dienen. Wer während der Arbeitszeit aus eigener Bequemlichkeit oder zur Zeitersparnis das Auto nimmt, kann sich nicht allein deshalb auf einen Anspruch gegen den Arbeitgeber berufen. Auch die Arbeitszeit entscheidet für sich genommen nicht: Eine Fahrt wird nicht automatisch zur betrieblichen Fahrt, nur weil sie während der Arbeitszeit stattfindet.
Woran sich die Billigung zeigt
Eine schriftliche Genehmigung für jede einzelne Fahrt ist nicht nötig. Der Arbeitgeber kann die Nutzung auch dadurch billigen, dass Beschäftigte regelmäßig mit dem eigenen Auto Lieferungen abholen und er das weiß und duldet. Im genannten BAG-Fall waren solche Fahrten üblich; außerdem wurde die dafür aufgewendete Fahrzeit bezahlt.
Diese Fragen helfen bei der Einschätzung: Hat der Arbeitgeber die Fahrt angeordnet oder von ihr gewusst? War der Einsatz des Privatwagens üblich? Hätte der Arbeitgeber andernfalls ein eigenes Fahrzeug bereitstellen müssen? Je mehr davon zutrifft, desto eher spricht das dafür, dass der Arbeitgeber die Fahrt als betriebliche Fahrt gebilligt hat.
Wer sein Privatfahrzeug ohne Absprache für einen Auftrag nutzt, sollte den Arbeitgeber möglichst früh informieren und die Genehmigung festhalten. Arbeitgeber sollten umgekehrt schriftlich klären, wann Beschäftigte Privatwagen einsetzen dürfen und welche Kosten oder Risiken sie erstatten.
Wie Fahrlässigkeit den Ersatz verändert
Steht der betriebliche Einsatz fest, hängt die Höhe des Ersatzes auch davon ab, wie stark der Arbeitnehmer den Unfall verschuldet hat. Die Gerichte wenden die Regeln zum innerbetrieblichen Schadensausgleich an, nach denen sich die Aufteilung des Schadens nach dem Gewicht des Fehlverhaltens richtet:
- Bei leichtester Fahrlässigkeit, also einem geringfügigen Versehen, wird der Ersatzanspruch grundsätzlich nicht gekürzt.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach den Umständen des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand besonders schwer gegen die gebotene Sorgfalt verstößt. Ob das zutrifft, hängt vom konkreten Ablauf ab. Ein Auffahrunfall allein beweist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Das BAG betonte im Verfahren 8 AZR 647/09, dass der Arbeitnehmer den Unfallhergang so genau schildern muss, dass sich sein Verschuldensgrad beurteilen lässt.
Ein fehlender Ersatzanspruch bedeutet nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer alle Kosten selbst trägt. Dafür spielen unter anderem der Versicherungsschutz, die konkreten Schäden und mögliche weitere Ansprüche eine Rolle. Wer Ersatz verlangt, sollte den Unfallhergang, den Fahrtauftrag und die Schadenshöhe mit Fotos, Unfallbericht, Zeugenaussagen und Belegen dokumentieren.
Kilometerpauschale und Versicherung
Eine Kilometerpauschale ist nicht automatisch eine Versicherung gegen jeden Unfallschaden. Fahrtkosten und Ersatz für einen konkreten Schaden am Auto sind unterschiedliche Fragen. Das BAG prüft, ob der Arbeitnehmer eine besondere Vergütung erhalten hat, die gerade das Unfallrisiko abdecken soll. Eine übliche Kilometererstattung schließt einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens daher nicht pauschal aus.
Beim Rückstufungsschaden, also höheren Versicherungsbeiträgen nach einem Haftpflichtschaden, kommt es ebenfalls auf die Vereinbarung und den Zweck der Zahlung an. Eine steuerlich anerkannte Kilometerpauschale kann bei dieser Frage eine Rolle spielen. Sie deckt tatsächliche Unfallschäden und Folgekosten aber nicht ohne Weiteres ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb schriftlich festhalten, welche Kosten die Pauschale umfasst.
Der Arbeitgeber muss nicht allein deshalb eine Kaskoversicherung für Dienstfahrten abschließen, weil Beschäftigte ihr eigenes Auto dienstlich nutzen. Arbeitgeber und Beschäftigte können eine solche Versicherung aber vorher vereinbaren. Beschäftigte sollten vor der Fahrt prüfen, ob ihre Kaskoversicherung dienstliche Fahrten abdeckt und welche Selbstbeteiligung oder Einschränkungen gelten.
Schäden bei anderen und Verletzungen
Der Ersatz des eigenen Fahrzeugschadens ist von Ansprüchen anderer Unfallbeteiligter zu trennen. Für Schäden an fremden Fahrzeugen oder anderen Sachen gelten eigene Regeln der Kfz-Haftung und der Haftpflichtversicherung. Wer nach einem Unfall mit Ansprüchen Dritter konfrontiert ist, sollte den Schaden unverzüglich der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung melden.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und kann bei betrieblich veranlassten Fahrten für Personenschäden zuständig sein. Sie ersetzt jedoch nicht den Blechschaden am privaten Pkw. Versicherungsschutz für Verletzungen beantwortet daher nicht die Frage, wer die Reparatur oder den Wertverlust des Autos trägt.
Was nach dem Unfall zu tun ist
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten den betrieblichen Anlass und den Unfall möglichst genau festhalten. Für den Arbeitnehmer gehören dazu der Auftrag, die Genehmigung zur Nutzung des Privatwagens, Strecke und Zweck der Fahrt sowie Fotos, Zeugen und Belege zum Schaden. Der Arbeitgeber sollte dokumentieren, ob er die Fahrt angeordnet, gekannt oder geduldet hat und welche Erstattungs- oder Versicherungsvereinbarungen gelten.
Der Arbeitnehmer sollte den Schaden möglichst bald dem Arbeitgeber und dem eigenen Versicherer melden. Bei Streit über grobe Fahrlässigkeit oder die Höhe des Ersatzes ist eine konkrete Prüfung des Unfallhergangs und der Vereinbarungen nötig. Eine pauschale Haftungsquote lässt sich für solche Fälle nicht angeben.