Wer in Deutschland eine Stelle sucht, kann nicht erstattete Bewerbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt zählt sie zu den Werbungskosten, also zu beruflich veranlassten Ausgaben. Zu den direkt mit der Jobsuche zusammenhängenden Ausgaben zählen zum Beispiel Bewerbungsfotos und Bewerbungsmappen. Auch Porto und Ausdrucke gehören dazu.
Sie können die tatsächlich entstandenen Kosten angeben. Für einzelne Bewerbungen akzeptiert das Finanzamt unter Umständen auch geschätzte Beträge. Eine gesetzliche Pauschale pro Bewerbung gibt es nicht. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Sie Ihre Bewerbungen und Ausgaben nachvollziehbar dokumentieren.
Welche Bewerbungskosten sind absetzbar?
Sie können Ausgaben absetzen, die direkt für Bewerbungen anfallen. ELSTER nennt zum Beispiel Kosten für Stellenanzeigen, Telefonate, Porto, Zeugniskopien und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Auch Kosten für eine erfolglose Bewerbung können Sie angeben.
Ein professionelles Bewerbungsfoto zählt, wenn Sie es für Ihre Bewerbungen nutzen. Wenn Sie Unterlagen per Post verschicken, zählen Porto und Umschläge dazu. Kosten für den Druck von Anschreiben und Lebenslauf sowie Kopien von Zeugnissen können Sie ebenfalls angeben. Eine Bewerbungsmappe und Klarsichthüllen zählen ebenfalls, sofern Sie sie für Bewerbungen gekauft haben.
Entscheidend ist der direkte Bezug zur Jobsuche. Allgemeine Ausgaben, die Sie unabhängig von Bewerbungen ohnehin hätten, gehören nicht dazu. Erstattet ein Unternehmen oder die Agentur für Arbeit bestimmte Kosten, dürfen Sie diese nicht noch einmal steuerlich geltend machen.
Gibt es eine Pauschale pro Bewerbung?
Eine feste, bundesweit geltende Pauschale pro Bewerbung gibt es nicht. Als Orientierung werden häufig 8,50 Euro für eine postalische Bewerbung mit Mappe und 2,50 Euro für eine Bewerbung ohne Mappe, etwa eine Onlinebewerbung, genannt. Das Finanzamt kann solche Schätzbeträge akzeptieren, muss es aber nicht. Andere steuerliche Hinweise nennen für postalische Bewerbungen zum Teil 9 Euro. Auf diese Beträge besteht daher kein Anspruch.
Das Finanzgericht Köln schätzte in einem Urteil vom 7. Juli 2004 für Bewerbungen aus dem Jahr 2001 Kosten von 17 DM mit Mappe und 5 DM ohne Mappe. Das Urteil beruhte auf einer konkreten Kostenaufstellung und einem Einzelfall. Es begründet keinen festen Satz, der heute für jede Bewerbung gilt.
Wenn Sie geschätzte Pauschalbeträge angeben, halten Sie genau fest, wie viele Bewerbungen Sie verschickt haben und welche Sie per Post oder online verschickt haben. Bei größeren oder ungewöhnlichen Ausgaben belegen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten am besten mit Belegen.
Wie weisen Sie Bewerbungskosten nach?
Bewahren Sie Rechnungen und Belege für Fotos, Druckaufträge und Bewerbungsmappen auf. Notieren Sie für jede Bewerbung das Unternehmen und das Datum. Halten Sie außerdem fest, ob Sie die Unterlagen per Post oder online verschickt haben. E-Mails und Anschreiben belegen Ihre Jobsuche. Auch Eingangsbestätigungen, Einladungen und Absagen dienen als Nachweis.
Sie müssen nicht automatisch sämtliche Belege mit der Steuererklärung einreichen. Halten Sie sie aber bereit, falls das Finanzamt Nachweise anfordert. Auch bei geschätzten Pauschalbeträgen erleichtert eine vollständige Bewerbungsliste die Prüfung.
Wie senken Bewerbungskosten die Steuer?
Werbungskosten senken das Einkommen, auf das Sie Steuern zahlen. Sie bekommen die angesetzten Kosten deshalb nicht vollständig zurück. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt unter anderem von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.
Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt bereits einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Zusätzliche Bewerbungskosten wirken sich daher in der Regel erst steuerlich aus, wenn die gesamten Werbungskosten diesen Pauschbetrag übersteigen. Geben Sie Ihre Bewerbungskosten trotzdem vollständig und nachvollziehbar an, wenn Sie sie geltend machen möchten.