Eine Abfindung gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen. Die Fünftelregelung macht keinen Teil davon steuerfrei. Sie berechnet die Steuer auf begünstigte Abfindungen nach einer besonderen Methode, die die Steuerlast bei einer gebündelten Abfindungszahlung mindern soll.
Das Finanzamt rechnet dafür probeweise ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzu, berechnet die zusätzliche Steuer und multipliziert sie mit fünf. Die Abfindung wird dadurch weder auf fünf Jahre verteilt noch in fünf Raten ausgezahlt.
Freibetrag oder Tarifermäßigung?
Ein Steuerfreibetrag wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen oder gar nicht erst mitgerechnet. Die Abfindung bleibt bei der Fünftelregelung grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung. Das heißt: Das Finanzamt berechnet die Steuer nach einer besonderen Methode. Eine Steuerermäßigung im engeren Sinn zieht dagegen einen bestimmten Betrag direkt von der bereits berechneten Steuer ab. Die Fünftelregelung senkt die Steuer über die Berechnung der Steuer auf die Abfindung.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung
Die Zahlung muss steuerlich als außerordentliche Einkunft gelten. Dazu zählen bestimmte Entschädigungen für Einnahmen, die Ihnen wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses entgehen. Die Bezeichnung „Abfindung“ im Vertrag reicht allein nicht aus. Entscheidend ist, wofür Sie das Geld erhalten und wie die Zahlung steuerlich eingeordnet wird.
Außerdem muss die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr zu einer sogenannten Zusammenballung von Einkünften führen. Das Finanzamt prüft vereinfacht, ob Sie durch die Abfindung in einem Jahr mehr Einkommen erhalten, als wenn Sie bis zum Jahresende weitergearbeitet hätten. Übersteigt die Abfindung diese voraussichtlichen Einnahmen, ist die Zusammenballung im Grundfall erfüllt. Liegt sie darunter, können weitere Umstände und Einkünfte eine Rolle spielen.
Ob die Regelung greift, hängt deshalb auch davon ab, wann das Geld zufließt und welche weiteren Einkünfte Sie im selben Jahr haben. Eine einmalige Zahlung erfüllt die Voraussetzungen nicht automatisch.
So berechnet das Finanzamt die Steuer
Für die Berechnung werden zwei Steuerbeträge verglichen:
- Zuerst wird die Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen berechnet.
- Dann wird ein Fünftel der begünstigten Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und die Steuer erneut berechnet.
- Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die nach der Fünftelregelung berechnete Steuer auf die Abfindung.
Die Rechnung verteilt also nicht die Abfindung auf fünf Steuerjahre. Sie nutzt ein Fünftel, um die zusätzliche Steuer zu ermitteln, die durch die Abfindung entsteht, und rechnet diese Differenz anschließend hoch.
Fünftelregelung seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Abfindung. Die einbehaltene Lohnsteuer wird daher ohne diese Tarifermäßigung berechnet.
Wenn das Finanzamt anschließend Ihre Einkommensteuer festsetzt, prüft es, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die endgültige Steuer mit der Tarifermäßigung ausfällt. An der einbehaltenen Lohnsteuer auf Ihrer Gehaltsabrechnung sehen Sie deshalb noch nicht, wie hoch die endgültige Steuer auf die Abfindung ist. Prüfen Sie neben der Abfindungsvereinbarung auch das Auszahlungsjahr und Ihre übrigen Einkünfte für dieses Jahr.