Wenn Sie zu der festen Arbeitsstätte fahren, die Ihnen Ihr Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet hat (erste Tätigkeitsstätte), können Sie die Entfernungspauschale in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Sie ist ein steuerlicher Abzug für den Arbeitsweg und richtet sich nach der einfachen Straßenentfernung. Im Steuerjahr 2026 beträgt sie 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
Für die Berechnung zählen die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind, und die vom Finanzamt anerkannte Strecke. Bei Fahrgemeinschaften zählt die eigene Entfernung; für längere Routen gelten besondere Voraussetzungen. Die Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen, erstattet aber nicht die Fahrtkosten.
Was als Arbeitsweg zählt
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich für den Weg zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Das ist ein fester Standort Ihres Arbeitgebers, dem Sie dauerhaft zugeordnet sind. Bei jedem Arbeitsverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Sie können nur Tage ansetzen, an denen Sie diese Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht haben. Homeoffice-Tage zählen ebenso wenig. Bei Urlaub und Krankheit können Sie die Pauschale ebenfalls nicht ansetzen. Das gilt auch für Dienstreisen, bei denen Sie nicht zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Die Pauschale gilt pro Tag nur einmal, auch wenn Sie mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsplatz pendeln.
Wenn Sie an einem Arbeitstag nur den Hin- oder nur den Rückweg zurücklegen, setzen Sie grundsätzlich die Hälfte der Pauschale für diesen Tag an. Bei mehreren Wohnungen kann die Entfernung von der weiter entfernten Wohnung zählen, wenn Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben und die Wohnung regelmäßig nutzen.
Fahrten zu wechselnden Einsatzorten fallen nicht automatisch unter die Entfernungspauschale. Auch für einen Sammelpunkt, den Sie dauerhaft aufsuchen, oder für ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet gelten besondere Regeln.
Die kürzeste Strecke berechnen
In der Regel zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt unabhängig davon, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Entscheidend ist die einfache Entfernung, nicht die gesamte Strecke für Hin- und Rückfahrt. Angefangene Kilometer zählen nicht mit.
Sie können eine längere Strecke ansetzen, wenn Sie sie regelmäßig für den Arbeitsweg benutzen und sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Verbindung. Eine merkliche Zeitersparnis spricht dafür. Eine feste Grenze, etwa eine bestimmte Zahl zusätzlicher Minuten, gibt es nicht. Auch andere Umstände des Verkehrsablaufs können eine längere Route günstiger machen.
Eine längere Strecke zählt nicht allein deshalb, weil sie Maut spart. Ein Routenplaner hilft dabei, Entfernungen zu vergleichen, ist aber kein vorgeschriebener Nachweis. Wenn Sie die längere Route ansetzen, notieren Sie, dass Sie sie regelmäßig fahren und welchen Verkehrsvorteil sie hat.
Fahrgemeinschaften richtig angeben
Bei einer Fahrgemeinschaft berechnet jede Person die Entfernung von der eigenen Wohnung zur Tätigkeitsstätte. Umwege zum Abholen oder Absetzen anderer Mitfahrender erhöhen die Entfernung nicht. Erfassen Sie deshalb die Mitfahrtage getrennt von den Tagen, an denen Sie selbst fahren.
Wenn Sie mitfahren, gilt grundsätzlich ein jährlicher Höchstbetrag. Für Tage, an denen Sie ein eigenes oder ein Ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht. Das gilt auch, wenn Sie mit einer anderen Person gemeinsam fahren. Ehe- oder Lebenspartner können die Pauschale jeweils für sich ansetzen.
Der Höchstbetrag begrenzt, wie viel Sie als Werbungskosten absetzen können. Er bedeutet nicht, dass das Finanzamt diesen Betrag auszahlt.
Die Pauschale für 2026 berechnen
Für das Steuerjahr 2026 rechnen Sie mit 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer und jeden Tag, an dem Sie die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Bei 23 Kilometern einfacher Entfernung und 210 Anwesenheitstagen ergibt sich:
23 Kilometer × 210 Tage × 0,38 Euro = 1.835,40 Euro
Die 210 Tage sind ein Rechenbeispiel, keine gesetzlich festgelegte Zahl. Ermitteln Sie Ihre tatsächlichen Bürotage. Berücksichtigen Sie Homeoffice-Tage sowie Zeiten mit Urlaub oder Krankheit. Prüfen Sie auch, an welchen Tagen Sie auf Dienstreise waren. Für frühere Steuerjahre galten teilweise andere Kilometersätze. Verwenden Sie deshalb bei der Berechnung immer die Regeln des jeweiligen Steuerjahres.
Sinnvolle Nachweise aufbewahren
Sie müssen Belege grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen. Bewahren Sie die Unterlagen trotzdem auf, falls das Finanzamt nachfragt. Ein bestimmtes Format für ein tägliches Pendlerfahrtenbuch ist nicht allgemein vorgeschrieben.
Diese Unterlagen helfen, Ihre Angaben zu belegen:
- ein Kalender oder eine Übersicht der Anwesenheitstage, ergänzt durch Zeiterfassung oder eine Arbeitgeberbestätigung
- eine Karte oder gespeicherte Routenplaneransicht mit Startpunkt, Ziel und einfacher Straßenentfernung
- bei einer längeren Route ein kurzer Vermerk zum Verkehrsvorteil; passende Hinweise zur Strecke, falls verfügbar
- bei einer Fahrgemeinschaft eine Aufstellung der Mitfahrtage und der Tage mit eigenem oder überlassenem Fahrzeug
- bei unklarer erster Tätigkeitsstätte der Arbeitsvertrag, ein Zuordnungsschreiben oder eine Auskunft des Arbeitgebers
Mit diesen Unterlagen können Sie Ihre Angaben belegen. Ob ein Nachweis ausreicht, hängt davon ab, wonach das Finanzamt fragt.