Wer für einen Kredit oder eine Miete bürgt, haftet für die Schuld einer anderen Person. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf das Recht, vom Gläubiger zu verlangen, dass dieser zuerst erfolglos versucht, die Schuld beim Schuldner einzutreiben, etwa indem er dessen Vermögen pfänden lässt. Ist die Forderung, für die der Bürge einsteht, fällig und unbezahlt, kann sich der Gläubiger direkt an ihn wenden.
Der Bürge kann also zahlen müssen, bevor feststeht, ob sich beim Schuldner noch Geld eintreiben lässt. Seine Haftung bleibt auf die in der Bürgschaft abgesicherte Schuld beschränkt.
So unterscheidet sich die normale Bürgschaft
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich die Einrede der Vorausklage erheben. Das bedeutet: Er verlangt, dass der Gläubiger zuerst erfolglos versucht, das Geld beim eigentlichen Schuldner einzutreiben. Bei einer Geldforderung gehört dazu grundsätzlich ein Vollstreckungsversuch.
Ein Beispiel: Lisa hat bei einer Bank einen Kredit aufgenommen, und ihr Vater hat eine gewöhnliche Bürgschaft unterschrieben. Lisa zahlt nicht. Beruft sich der Vater auf die Einrede der Vorausklage, muss die Bank grundsätzlich zuerst gegen Lisa vorgehen. Erst wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt, kann sie vom Vater Zahlung verlangen.
Für diesen Grundsatz gibt es gesetzliche Ausnahmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge nicht verlangen, dass der Gläubiger zuerst gegen den Schuldner vorgeht. Welche Forderungen die Bürgschaft abdeckt, steht im Vertrag.
Was die selbstschuldnerische Bürgschaft ändert
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Im Beispiel mit Lisa kann die Bank sich grundsätzlich direkt an ihren Vater wenden, sobald die verbürgte Forderung fällig und unbezahlt ist. Sie muss nicht erst versuchen, Lisas Vermögen zu pfänden.
Eine Zahlungsaufforderung bedeutet allerdings nicht, dass der Gläubiger sofort Geld vom Konto des Bürgen abbuchen oder dessen Eigentum pfänden darf. Der Gläubiger darf eine Zwangsvollstreckung aber nur einleiten, wenn die üblichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch muss die Forderung tatsächlich bestehen und von der Bürgschaft erfasst sein.
Selbstschuldnerisch zu bürgen heißt außerdem nicht, dass der Bürge automatisch Mitdarlehensnehmer wird. Der Bürge bekommt durch die Bürgschaft kein Geld ausgezahlt und haftet nicht pauschal für alle Schulden des Hauptschuldners. Entscheidend sind die gesicherte Forderung und der Wortlaut der Bürgschaft.
Welche Folgen die Bürgschaft für den Bürgen hat
Der Bürge kann zur Zahlung verpflichtet sein, obwohl er den Kreditbetrag nie selbst erhalten hat; wie viel er zahlen muss, hängt davon ab, wie weit die Bürgschaft reicht. Eine vereinbarte Höchstsumme begrenzt die Haftung auf diesen Betrag. Fehlt eine solche Begrenzung, sollte der Bürge besonders genau prüfen, welche Forderungen und Kosten die Vereinbarung erfasst.
Zahlt der Bürge, geht der Anspruch gegen den eigentlichen Schuldner grundsätzlich auf ihn über. Er kann also versuchen, das Geld vom Schuldner zurückzubekommen. Das hilft praktisch nur, wenn der Schuldner zahlungsfähig ist.
Auch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge weiterhin rechtliche Einwände geltend machen. Er kann zum Beispiel prüfen lassen, ob die Forderung besteht, fällig ist und unter die Bürgschaft fällt. Dabei verzichtet der Bürge darauf, vom Gläubiger zuerst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner zu verlangen.
Wo Bürgschaften eingesetzt werden
Bei Krediten verlangen Banken manchmal eine Bürgschaft, wenn der Kreditnehmer selbst nicht genügend Sicherheiten bietet. Eltern können etwa für einen Kredit ihres Kindes bürgen. Wird die Bürgschaft selbstschuldnerisch abgeschlossen, kann die Bank bei ausbleibender Zahlung grundsätzlich direkt die Eltern in Anspruch nehmen.
Auch bei Mietverhältnissen kann eine Bürgschaft als Sicherheit dienen, zum Beispiel wenn Eltern für Verpflichtungen ihres mietenden Kindes einstehen. Ob die Bürgschaft selbstschuldnerisch ist und welche Ansprüche sie abdeckt, ergibt sich aus der Vereinbarung. Die Bezeichnung allein klärt nicht, ob neben der Miete auch andere Forderungen erfasst sind.
In allen Fällen sollte der Bürge vor der Unterschrift den Höchstbetrag, die Laufzeit und die gesicherten Forderungen prüfen. Eine Bürgschaft muss nach deutschem Recht grundsätzlich schriftlich erklärt werden; eine elektronische Erklärung genügt dafür im Allgemeinen nicht.
Wann eine Bürgschaft überprüft werden sollte
Eine hohe Bürgschaft kann für Angehörige eine erhebliche Belastung sein. Gerichte können eine Bürgschaft unter bestimmten Umständen für unwirksam halten. Das kommt etwa infrage, wenn der Bürge finanziell stark überfordert ist und dem Schuldner besonders nahesteht. Daraus folgt aber nicht, dass jede schwer tragbare Bürgschaft unwirksam ist. Die Gerichte beurteilen solche Fälle anhand der konkreten Umstände.
Wer bereits eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, sollte die Bürgschaftsurkunde und die Forderungsaufstellung prüfen lassen. Dabei geht es unter anderem darum, ob die Forderung fällig ist, ob sie vom Vertrag erfasst wird und ob die Bürgschaft wirksam zustande kam.